Durch die Pandemie wurden viele Arbeitskräfte in den HomeOffice geschickt. So musste der Arbeitgeber ab dem 24. November 2021 ihren Mitarbeiter HomeOffice anbieten. Jedoch besteht in Deutschland grundsätzlich keine Pflicht auf HomeOffice. Viele Beschäftigten nutzen das und erledigten ihre Arbeiten von zu Hause aus. Aber es gab zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch der Beschäftigten auf Heimarbeit. Jedoch auch die Arbeitgeber konnten nicht dieses HomeOffice als Pflicht durchsetzen.
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Seit dem 19. März 2022 gelten jetzt veränderte Bestimmungen in Sachen HomeOffice. Ab diesem Zeitpunkt kann der Arbeitgeber ihre Beschäftigten freiwillig in das HomeOffice schicken. Um das gesetzlich zu regeln, wurden und werden vielerorts Betriebsvereinbarungen abgeschlossen. Damit können Belegschaften weiterhin im HomeOffice arbeiten.
Wichtige Regelungen, die der Arbeitgeber beim HomeOffice einhalten muss:
1. Arbeitszeitgesetz:
Auch im HomeOffice gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Hier müssen auch bei den Arbeiten von zu Hause aus, die Regelungen zur Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten eingehalten werden. Das Gleiche gilt auch bei dem Verbot von Sonntag- und Feiertagsarbeit. So darf in der Regel an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr nicht gearbeitet werden. Der Arbeitgeber muss auf die Einhaltung dieser Vorschriften hinweisen.
2. Arbeitsschutz:
Auch im HomeOffice muss der Arbeitsschutz gewährleistet werden. Dazu muss der Arbeitgeber ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind und es muss eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden. Eine Kontrollpflicht ist aber nicht erforderlich.
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3. Datenschutz:
Gerade im HomeOffice bestehen sehr hohe Anforderungen an Datensicherheit und IT-Infrastruktur. Dabei muss der Arbeitgeber bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes für die geeigneten Datenschutzvorkehrungen sorgen. Es muss also gewährleistet sein, dass bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit im HomeOffice die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen sichergestellt werden. Das gilt besonders gegenüber dritten Personen. Hier darf nur der Beschäftigte Zugang zum PC und Mobiltelefonen haben, also zu den vertraulichen Daten. Um eine Datensicherheit zu dem täglichen Datentransfer zu bekommen, ist eine VPN-Verbindung erforderlich.
4. Mitbestimmung bei mobiler Arbeit:
Die Ausgestaltung der mobilen Arbeit unterliegt der Mitbestimmung der Personalräte/Betriebsräte. Es regelt das Betriebsrätemodernisierungsgesetz. In diesen Regelungen gehört der gesamte Umfang der Arbeitszeit. Besonders der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit. Auch der Ort, von wo aus diese Arbeit erledigt werden soll, wird hier geregelt. Es gibt auch Regelungen über die Erreichbarkeit und der Umgang mit den modernen Arbeitsmitteln. Auch müssen Sicherheitsaspekte eingehalten werden.
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5. Der Unfallversicherungsschutz im HomeOffice
Ein wichtiger Punkt, der sich im HomeOffice nicht ändert, das ist der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese geltende Rechtslage war bisher auch im HomeOffice gegeben. Zumindest, wenn der Unfall mit der Tätigkeit zusammenhängt. So war bisher immer der Weg zum Drucker oder zum Büroschrank immer mit versichert. Jedoch der Weg zur Kaffeemaschine war es nicht.
Diese Lücke wurde jetzt geschlossen und der Versicherungsschutz wird jetzt gewährt, wie bei der Arbeit im Büro. Der Unfallversicherungsschutz wird jetzt auf weitere Wege ausgedehnt. Das trifft besonders bei der HomeOffice-Tätigkeit zu, wenn der Beschäftigte Wege zur Betreuung der Kinder im Haus/Wohnung zurücklegen muss.
Fazit: Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Verantwortung im HomeOffice bewusst, dann steht der Umzug in den eigenen vier Wänden nichts entgegen.
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